Für eine erste Orientierung finden Sie hier ein paar typische Fragen und Antworten aus dem Erbrecht zusammengestellt. Mit einem Doppelklick öffnet sich das Antwort-Fenster zum jeweiligen Thema.
Bin ich der Alleinerbe meines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, wenn wir keine Kinder haben?
Nein. In diesem Fall erben auch die Eltern des Ehegatten oder für den Fall, dass diese bereits verstorben sind, die Geschwister. Sollte es keine Geschwister geben, werden noch weiter entfernte Verwandte Miterben. Um eine solche Erbengemeinschaft zu vermeiden, sollte also unbedingt ein Testament gemacht werden.
Muss in jedem Nachlassfall ein Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden?
Nein. Der Erbschein kostet Geld und daher ist gut zu überlegen, ob ein Erbschein erforderlich ist oder nicht. Zum einen kann ein Erbschein bei unsicherer Rechtslage, d.h. z.B. bei einem unklaren Testament, eine Entscheidung über die Erbfolge herbeiführen. Zum anderen dient ein Erbschein als Nachweis gegenüber Dritten über die Erbenstellung, d.h. z.B. bei Banken oder dem Grundbuchamt. Sollte also keine Grundstücke im Nachlass sein und z.B. eine Vollmacht für einen oder alle Erben bei der Bank hinterlegt sein, so kann man sich die Kosten für einen Erbschein sparen.
Wie komme ich an einen Erbschein?
Der Erbschein muss beantragt werden. Der Antrag kann entweder direkt beim Nachlassgericht oder bei einem Notar beantragt werden, der den Antrag dann an das Nachlassgericht übersendet. In der Regel müssen die Angaben im Antrag an Eides statt versichert werden. Beides – Antrag und Eidesstattliche Versicherung – löst eine Gebühr aus.
Gilt eine Bankvollmacht immer über den Tod hinaus?
Das kommt auf die Ausgestaltung der Vollmacht an. In der Regel sind diese als sogenannte transmortale Vollmachten ausgestaltet, d.h. sie gelten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Es kann aber sein, dass einer der Erben oder auch möglichen Erben die Vollmacht bei der Bank widerruft und die Bank die Konten dann sicherheitshalber sperrt, bis ein Erbnachweis vorliegt. Der Widerruf kann nicht rückgängig gemacht werden, d.h. ein solcher Schritt sollte gut überlegt werden, weil dann ggfs. ein kostenpflichtiger Erbschein notwendig wird. Andererseits besteht aber die Gefahr, dass mit einer solchen Vollmacht Fakten geschaffen werden, in dem der Bevollmächtige Geld abhebt. Natürlich ist der Bevollmächtigte aber gegenüber den Erben zur Rechenschaft und ggfs. Rechnungslegung verpflichtet.
Ist ein notarielles Testament besser als ein handschriftliches?
Das kann man so nicht sagen. Beide bestimmen rechtswirksam die gewünschte Nachlassregelung. Es besteht jedoch ein Unterschied in Bezug auf die Notwendigkeit eines Erbscheins. Mit einem notariellen Testament und dem dazugehörenden sogenannten Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts kann ein Erbnachweis geführt werden, der für Banken und Grundbuchämter in der Regel ausreicht. Allerdings rechnet der Notar für seine Tätigkeit Gebühren entsprechend dem Vermögensstand des Testierenden ab und dies für jede Änderung, die ggfs. im Lauf der Jahre noch vorgenommen wird. Ein handschriftliches Testament kann im Übrigen ebenfalls beim Nachlassgericht gegen eine geringe Gebühr hinterlegt werden.
Kann ein an Demenz Erkrankter noch rechtswirksam testieren?
Das kommt darauf an. Die Testierfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der Geschäftsfähigkeit. Auch wenn die Geschäftsfähigkeit verloren geht, kann die Testierfähigkeit noch bestehen. Wird ein Testament angegriffen, weil der Erblasser nicht mehr testierfähig gewesen sein soll, so muss das derjenige beweisen, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Testierfähigkeit, so sollte dies wenn möglich zu Lebzeiten geklärt werden. Dies erfolgt durch ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten.
Bei einem notariellen Testament wird der Notar aber bei einem gewissen Alter des Testierenden seinen Eindruck von der Testierfähigkeit in der Urkunde festhalten, was ein Indiz aber kein Nachweis ist.
Bei einem notariellen Testament wird der Notar aber bei einem gewissen Alter des Testierenden seinen Eindruck von der Testierfähigkeit in der Urkunde festhalten, was ein Indiz aber kein Nachweis ist.
Wenn ich mich als Miterbe um den Nachlass kümmere, habe ich dann Anspruch auf eine Bezahlung meiner Tätigkeit?
Einen Lohn erhält ein Miterbe nur, wenn dies so mit den anderen Miterben vereinbart ist. Gibt es keine Vereinbarung und kümmert sich der Miterbe von sich aus um den Nachlass, dann kann er nur Kostenersatz geltend machen also z.B. Fahrtkosten oder Kosten für Heizöl oder Wasser.
Wie viel Erbschaftssteuer muss ich bezahlen?
Das kommt auf das Verwandtschaftsverhältnis, die Steuerklasse und den Nachlasswert an, zudem gibt es noch einige Steuervergünstigungen z.B. für selbst genutzten Wohnraum.
Ehegatten und eingetragen Lebenspartner haben untereinander einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder je 400.000 Euro von einem Elternteil, Enkel nur 200.000 Euro, soweit das dem Erblasser näher stehende Elternteil nicht vorverstorben ist, dann tritt der Enkel an die Stelle des Kindes und erhält auch dessen Freibetrag. Eltern haben gegenüber ihren Kindern einen Freibetrag von 100.000 Euro. Für alle übrigen Verwandten wie z.B. Geschwister oder Neffen und Nichten sowie auch für Freunde und Lebensgefährten gilt nur ein Freibetrag von 20.000 Euro. Der Steuersatz beträgt mindestens 7 % und maximal 50% auf das den Freibetrag übersteigende Vermögen, das hängt von der Steuerklasse und der Höhe des überschießenden Betrages ab.
Zu beachten ist, dass für die Freibetragsgrenzen von Todes wegen erworbenes Vermögen und lebzeitige Schenkungen zusammen gerechnet werden, sollte die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre zurück liegen. Durch lebzeitige Schenkungen kann also ggfs. eine Erbschaftssteuer verhindert werden, aber ein solcher Schritt sollte gut überlegt werden.
Ehegatten und eingetragen Lebenspartner haben untereinander einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder je 400.000 Euro von einem Elternteil, Enkel nur 200.000 Euro, soweit das dem Erblasser näher stehende Elternteil nicht vorverstorben ist, dann tritt der Enkel an die Stelle des Kindes und erhält auch dessen Freibetrag. Eltern haben gegenüber ihren Kindern einen Freibetrag von 100.000 Euro. Für alle übrigen Verwandten wie z.B. Geschwister oder Neffen und Nichten sowie auch für Freunde und Lebensgefährten gilt nur ein Freibetrag von 20.000 Euro. Der Steuersatz beträgt mindestens 7 % und maximal 50% auf das den Freibetrag übersteigende Vermögen, das hängt von der Steuerklasse und der Höhe des überschießenden Betrages ab.
Zu beachten ist, dass für die Freibetragsgrenzen von Todes wegen erworbenes Vermögen und lebzeitige Schenkungen zusammen gerechnet werden, sollte die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre zurück liegen. Durch lebzeitige Schenkungen kann also ggfs. eine Erbschaftssteuer verhindert werden, aber ein solcher Schritt sollte gut überlegt werden.
Was ist der Unterscheid zwischen vererben und vermachen?
Der oder die Erben treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein, ein Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes oder Zahlung des Geldbetrages.
Muss ich einen oder mehrere Erben benennen?
Das ist empfehlenswert, weil ansonsten das Testament ausgelegt werden muss, da immer ein oder mehrere Rechtsnachfolger bestimmt werden müssen, die dann z.B. die Nachlassverbindlichkeiten (beispielsweise Beerdigungskosten) zu tragen haben oder sich um den Nachlass kümmern müssen (beispielsweise Auflösung der Wohnung).
Wenn das Testament so gestaltet ist, dass dort nur Gegenstände, Konten und Immobilien an verschiedene Personen verteilt werden und kein Erbe benannt ist, muss das Nachlassgericht entscheiden, ob damit auch eine Erbeinsetzung verbunden ist – z.B. anteilig entsprechend dem jeweiligen Wert – und so ggfs. eine sehr große Erbengemeinschaft entsteht, oder ob z.B. der oder die werthaltigsten Gegenstände den oder die Erben bestimmen.
In jedem Fall führt dies zu großen Unsicherheiten und es sollten unbedingt ein oder mehrere Erben bestimmt werden, die die Rechtsnachfolge antreten. Gegenstände, Immobilien oder auch Geldbeträge können auch über ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung bestimmten Miterben zugeordnet oder Dritten überlassen werden.
Wenn das Testament so gestaltet ist, dass dort nur Gegenstände, Konten und Immobilien an verschiedene Personen verteilt werden und kein Erbe benannt ist, muss das Nachlassgericht entscheiden, ob damit auch eine Erbeinsetzung verbunden ist – z.B. anteilig entsprechend dem jeweiligen Wert – und so ggfs. eine sehr große Erbengemeinschaft entsteht, oder ob z.B. der oder die werthaltigsten Gegenstände den oder die Erben bestimmen.
In jedem Fall führt dies zu großen Unsicherheiten und es sollten unbedingt ein oder mehrere Erben bestimmt werden, die die Rechtsnachfolge antreten. Gegenstände, Immobilien oder auch Geldbeträge können auch über ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung bestimmten Miterben zugeordnet oder Dritten überlassen werden.
Was sind Pflichtteile und wie kann ich meinen Pflichtteil geltend machen?
Der Gesetzgeber sieht eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen von dessen Ehegatten sowie seinen Abkömmlingen oder, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, von seinen Eltern vor. Andere Verwandte wie z.B. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und er verjährt in drei Jahren zum Jahresende. In drei Jahren zum Todestag verjähren sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche bei lebzeitigen Schenkungen gegen den Beschenkten.
Die Pflichtteilsberechtigten – Ehegatten, Eltern oder Kinder – müssen den Pflichtteil direkt bei dem oder den Erben geltend machen. Es wird zunächst Auskunft über den Nachlass gefordert, also eine Aufstellung der Aktiva und Passiva des Nachlasses, ggfs. Gutachten über den Wert von Immobilien oder Gegenständen eingefordert und danach kann der Pflichtteil beziffert werden.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und er verjährt in drei Jahren zum Jahresende. In drei Jahren zum Todestag verjähren sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche bei lebzeitigen Schenkungen gegen den Beschenkten.
Die Pflichtteilsberechtigten – Ehegatten, Eltern oder Kinder – müssen den Pflichtteil direkt bei dem oder den Erben geltend machen. Es wird zunächst Auskunft über den Nachlass gefordert, also eine Aufstellung der Aktiva und Passiva des Nachlasses, ggfs. Gutachten über den Wert von Immobilien oder Gegenständen eingefordert und danach kann der Pflichtteil beziffert werden.
Was ist ein Ersatzerbe und muss ich einen solchen bestimmen?
Der Ersatzerbe tritt die Erbfolge an, wenn der vom Erblasser bestimmte Erbe das Erbe nicht antreten kann oder will, weil er z.B. vorverstorben ist oder ausgeschlagen hat. Ist kein Ersatzerbe bestimmt, so greift in der Regel die gesetzliche Erbfolge. Ist dies nicht gewünscht, sollte ein Ersatzerbe benannt werden.